Die Revision zur Stromversorgungsverodnung (StromVV) regelt erstmals klar die Gewinnermittlung in der Grundversorgung. Der maximal zulässige Gewinn eines Stromversorgers entspricht den jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV).

Das Nettoumlaufvermögen wird auf Basis der anrechenbaren Energiekosten berechnet, die folgende Positionen umfassen:

  • Gestehungskosten einer effizienten Produktion (abzüglich Fördermittel)
  • Durchschnittliche Beschaffungskosten aus langfristigen Verträgen
  • Vergütungen nach Artikel 15 Absatz 1 EnG (inkl. Herkunftsnachweise)
  • Verwaltungs- und Vertriebskosten der Grundversorgung

Für die Verzinsung des NUV ist der kalkulatorische Zinssatz gemäss Anhang 1 der StromVV massgeblich, welcher dem WACC Netz entspricht. Der Gewinn darf ausschliesslich als Zins auf das NUV in der Position «Gewinn des Vertriebes» ausgewiesen werden, während in anderen Kostenpositionen keine NUV-Zinskosten enthalten sein dürfen.

Mit diesen neuen Vorgaben soll eine faire und transparente Kalkulation sichergestellt und eine übermässige Gewinnmarge in der Grundversorgung verhindert werden.

«60-Franken-Regel»

Die «60-Franken-Regel» wurde bisher von der ElCom als Aufgreifkriterium genutzt, um die Verwaltungs- und Vertriebskosten (inklusive sonstiger Kosten) sowie den Gewinn der Netzbetreiber in der Grundversorgung effizient zu beurteilen. Solange die Netzbetreiber diese Schwelle einhielten, wurden die Kosten und Gewinne aus Prioritätsgründen nicht näher geprüft.

Ab den Tarifen für das Jahr 2026 gelten die neuen Bestimmungen zur Grundversorgung. Die Berechnung des angemessenen Gewinns richtet sich dabei nach Artikel 4 Absatz 3 der StromVV. Zudem erlaubt Artikel 19 der StromVV der ElCom weiterhin, Elektrizitätstarife durch Effizienzvergleiche zu überprüfen und Aufgreifkriterien für die Energiekostenprüfung festzulegen. Eine Regel mit einem Schwellenwert als Aufgreifkriterium ist daher auch nach der neuen Gesetzgebung möglich.

Fazit: Obwohl die «60-Franken-Regel» rechtlich nicht bindend ist, sollte sorgfältig abgewogen werden, ob eine Überschreitung sinnvoll ist.