Das buchhalterische Unbundling bei Energieversorgungsunternehmen bezieht sich auf die Trennung der Geschäftsbereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie (Netz) sowie Energiehandel innerhalb eines Energieversorgungsunternehmens. Die Trennung der Geschäftsbereiche dient dazu, mögliche Interessenskonflikte innerhalb des Unternehmens zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Netznutzung zu fairen und transparenten Bedingungen erfolgt.
In der Schweiz, wie auch in vielen anderen Ländern, ist das buchhalterische Unbundling gesetzlich vorgeschrieben. Es soll Transparenz schaffen und Wettbewerbsverzerrungen verhindern, indem es sicherstellt, dass alle Marktteilnehmer zu gleichen Bedingungen Zugang zum Netz haben.
Konkret bedeutet das, dass jeder Netzbetreiber verpflichtet ist, eine eigene Buchführung in Form einer eigenen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu führen. Diese müssen jährlich vom Netzbetreiber veröffentlicht werden. So kann nachvollzogen werden, dass die Einnahmen aus dem Netzgeschäft nicht zur Quersubventionierung von Nicht-Netzgeschäften verwendet werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass das buchhalterische Unbundling nicht zwangsläufig eine organisatorische Trennung der Geschäftsbereiche bedeutet. Es geht vielmehr um eine getrennte Rechnungslegung.
Im Jahr 2025 sinken die Strompreise für Schweizer Haushalte in der Grundversorgung um etwa 10 Prozent. Ein typischer Haushalt zahlt künftig 29 Rappen pro Kilowattstunde, was einer jährlichen Ersparnis von 141 Franken entspricht.
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